Yogaraum Werden

NRW-Coronaschutzverordnung Stand 04. März 2022

»Ab sofort gilt im Studio wieder die 3G-Regel«
Das bedeutet genau: Zutritt oder Teilnahme für Genesene, Geimpfte und Getestete (maximal 24 Stunden alter Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test). Davon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren. Aufgrund der hohen Inzidenzzahlen bleibt die Maskenpflicht bei betreten des Studios bis zur Yogamatte bis auf weiteres bestehen. Auch wenn die Regierung etwas anderes entscheidet. Wir hoffen hier auf euer Verständnis.

NRW-Coronaschutzverordnung ab 16. Februar 2022: 
Die Landesregierung setzt die von Bund und Ländern am Mittwoch, 16. Februar 2022, gemeinsam beschlossene Öffnungsperspektive in einer neuen Fassung der Coronaschutzverordnung unverzüglich um. Die neuen Regelungen treten bereits am Samstag, 19. Februar 2022, in Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Zudem ist künftig unter anderem die Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wieder unter den Maßgaben von 3G möglich, gleiches gilt für Fahrschulen sowie körpernahe Dienstleistungen und Sonnenstudios.

NRW-Coronaschutzverordnung ab 13. Januar 2022: 
2G+, d.h. Du benötigst zusätzlich zum Impfnachweis einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Ausnahme bilden dieses Mal die Boosterimpfungen: Geboosterte müssen sich nicht extra testen lassen.
Und: Wer 2x geimpft war, sich dennoch infiziert hat und davon genesen ist, der muss ebenfalls keinen zusätzlichen Test vorlegen.


NRW-Coronaschutzverordnung vom 23. Dezember 2021: 

2G+, d.h. Du benötigst nun noch zusätzlich zum Impfnachweis einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf (aktuell gilt diese Maßnahme vom 28.12. - 12.01.2022). Die Boosterimpfung, die die meisten ja schon haben, gilt leider in NRW nicht als Ersatz für einen Schnelltest!

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